Fachmann / Fachfrau Betreuung Nachholbildung Art. 32 (EFZ) (Pfäffikon SZ):
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Bildungsstandort / Schulen Pfäffikon
Fragen und Antworten
Muss ich für die Nachholbildung eine Schule besuchen?
Für die Nachholbildung nach Art. 32 der Berufsbildungsverordnung ist es nicht zwingend notwendig, dass Sie eine Schule besuchen, in der Sie am Berufsunterricht des entsprechenden Berufes teilnehmen. Es verlangt jedoch ein sehr grosses Mass an Selbstdisziplin und Durchhaltevermögen, sich selbständig und ohne externe Hilfe alle erforderlichen Qualifikationen anzueignen, die es für den Abschluss des Qualifikationsverfahrens (früher Lehrabschlussprüfung) benötigt. Alternativ können Sie auch die Berufsfachschule mit anderen Lernenden des Bildungsgangs besuchen oder aber auch ausschliesslich einzelne Schulungsangebote besuchen, die es Ihnen erleichtern werden, die Abschlussprüfung für Erwachsene nachzuholen.
Welchen Abschluss erlange ich nach dem Bestehen der Nachholbildung?
Nach einem bestandenen Qualifikationsverfahren im Rahmen der Nachholbildung erhalten Sie entweder ein eidgenössisches Berufsattest (EBA) oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) Ihres gewählten Berufes.
An wen wende ich mich für weitere Informationen über die Nachholbildung?
Zum einen gibt es die Möglichkeit, sich direkt an die einzelnen Schulen, die Bildungslehrgänge zur Nachholbildung des gewählten Berufs anbieten, wenden, zum anderen kann man direkt die Berufsbildungsämter des Wohnkantons kontaktieren.
Benötige ich für die Nachholbildung für Erwachsene bereits Berufserfahrung?
Wenn keine berufliche Grundbildung absolviert wurde und im Rahmen einer Nachholbildung für Erwachsene ein EBA oder EFZ erwerbt werden möchte, dann muss zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung mind. 5 Jahre Berufserfahrung vorgewiesen werden können.
Davon müssen 2 Jahre (mindestens 80 %) im gewünschten Beruf absolviert worden sein.
Teilzeitbeschäftigungen werden entsprechend angerechnet.
Die Vorbereitungslehrgänge sind so konzipiert, dass diese erforderliche Berufspraxis «nebenbei» während der Ausbildungszeit erworben bzw. erweitert werden kann.
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