Voraussetzungen für die Zulassung zur Berufsprüfung Technische Kaufleute:
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung (eidg. Berufsprüfung) als Technischer Kaufmann / Technische Kauffrau werden folgende Voraussetzungen verlangt:
- Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ oder gleichwertiger Ausweis und mindestens dreijährige Berufserfahrung im technisch-handwerklichen Bereich
oder
- Eidgenössisches Berufsattest EBA oder gleichwertiger Ausweis und mindestens fünfjährige Berufserfahrung im technisch-handwerklichen Bereich
Einige Schulen fordern zusätzlich eine hohe Lernbereitschaft sowie gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse. Je nachdem welche Vorkenntnisse mitgebracht werden, empfiehlt es sich einen Vorkurs Rechnungswesen zu besuchen. Je nach Kenntnissen kann auch ein Vorkurs oder Wahlfach Informatik, Sprachen, deutscher Grammatik/Rechtschreibung sowie Tastaturschreiben sinnvoll sein.
Ob Sie die für die Berufsprüfung Technische Kauffrau / Technischer Kaufmann Anforderungen erfüllen, erfahren Sie mindestens drei Monate vor Prüfungsbeginn mit einem schriftlichen Bescheid - bei Ablehnung inkl. Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Wer eine Umschulungsverfügung seitens IV hat, wird zu den Prüfungen zugelassen - bei fehlender Lehre wird grundsätzlich nicht zugelassen. Bei Personen mit Migrationshintergrund ist ein Papier/Nachweis einer Ausbildung nötig.
Hinweis: Die Voraussetzungen wie beispielsweise die Berufserfahrung müssen erst zum Zeitpunkt der eidg. schriftlichen Prüfungen erfüllt sein. Vielleicht sind manche Schulen bereit, Sie auch zu einem Vorbereitungskurs auf die Berufsprüfung zum Technischen Kaufmann / zur Technischen Kauffrau zuzulassen, wenn Sie die Kriterien für die Zulassung zur eidg. Prüfung zum Kursstart (noch) nicht erfüllen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Bedingungen Zeitpunkt der Prüfung bzw. Prüfungsanmeldung liegt bei Ihnen. Dabei wird die Lehrzeit nicht als Praxis anerkannt, somit kann die Berufspraxis erst vom Abschluss der Grundausbildung angerechnet werden. Teilzeitarbeit von 80 % wird als Vollzeit anerkannt. Auch die Militärzeit in einem technischen Bereich wird anerkannt, wenn zugleich keine Anstellung bestand. Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr.